Schweizerische Gesellschaft für orale Implantologie (SGI)
Schweizerische Gesellschaft für OraleLaserapplikationen
Preise
Behandlung - Richtpreis (ca.) in CHF
Untersuchung ab 69.-
Zahnreinigung durch Prophylaxeassistentin 143.90.-
Dentalhygiene Durch DH oder Zahnarzt (50 Min.) 188.-
Kompositfüllung ab 280 - 500.-
Zahnentfernung ab 170.-
Operative Weisheitszahnentfernung ab 490.-
Krone (inkl. Labor) ab 1'400.-
Implantat mit Krone ab 4'200.-
Implantat mit Krone Frontzahnbereich 4200 - 4700.-
Wurzelkanalbehandlung ab 660.-
Inlay / Onlay ab 1'500.-
Veneer ab 1'345.-
Zahnbrücke ab 3'900.-
Neuanfertigung Totalprothese ab 2'500.-
Michiganschiene ab 690.-
Invisalign Aligner (Transparente Korrekturschienen) ab 2'590.-
In-Office Bleaching (bei DH) max. 550.-
Termin beim Arzt vergessen
Ein Arzttermin muss mindestens 24 Stunden vor Beginn storniert werden. Die 24 Stundenregel steht meistens in den AGB oder auf der Homepage der Leistungserbringer. Ärztinnen und Ärzte haben grundsätzlich das Recht, später abgesagte oder verpasste Termine zu verrechnen. Sie müssen aber nachweisen können, dass durch die kurzfristige oder nicht erfolgte Absage ein Schaden entstanden ist, dass sie also während dieser Zeit keiner anderen Arbeit nachgehen konnten. Bei einem Allgemeinpraktiker ist dieser Nachweis schwer zu erbringen, vor allem, wenn man im Wartezimmer lange «Literatur» studieren muss. Handelt es sich um einen Termin bei einem Psychiater oder Zahnarzt, sieht die Situation anders aus. Beide können in der Regel nachweisen, dass der Termin – und das sind oft längere Zeitbudgets – für den Patienten blockiert war und sie als Leistungserbringer deshalb einen finanziellen Schaden erlitten haben.
Gründe für eine Zweitmeinung sind vielfältig.
Wenn sie eine Notfallbehandlung haben und ihnen der Zahnarzt gleichzeitig eine grössere Behandlung vorschlägt und er sogar gleich Zeit hat damit anzufangen, dann müssen sie äusserst vorsichtig sein! In solch einem Fall müssen sie Bedenkzeit haben, denn normalerweise sollte der Notfallzahnarzt die notfallmässige Behandlung machen und sie dann wieder zu ihrem Zahnarzt zurückschicken (Falls sie einen haben)
Wenn sie keine saubere Kostenorientierung erhalten.
Wenn sie unsicher sind, welche von verschiedenen Behandlungsvarianten sie nun wählen sollen.
Zahnarzt-Garantie?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die zahnärztliche Tätigkeit im Rechtssinne einen Auftrag gemäss Art. 394 ff des Obligationenrechts dar (vgl. BGE 110 II 375).
Nach Auftragsrecht haftet der Beauftragte (Zahnarzt) gegenüber seinem Auftraggeber (Patient) für die getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrages. Dies bedeutet, dass sich die Tätigkeit des Zahnarztes nach den allgemein bekannten und anerkannten Regeln der Zahnmedizin zu richten hat («state of the art»). Damit wird gleichzeitig auch gesagt, dass ein Erfolg der Behandlung nicht garantiert werden kann. Diese Regelung gilt auch im Bereich der zahnmedizinischen Versorgungen unter dem Sozialversicherungsrecht (z.B. UVG oder KVG) und selbst dann, wenn die Versicherung Anweisungen für die Behandlung des Patienten erteilt.
Ein sogenannter Kunstfehler liegt erst dann vor, wenn der Zahnarzt seine Sorgfaltspflichten in klarer Weise verletzt. Dies ist der Fall, wenn er gültige zahnmedizinische Erkenntnisse vernachlässigt oder anerkannte Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft ausser Acht lässt.
Nach Auftragsrecht kann der Zahnarzt innerhalb von 10 Jahren (Verjährungsfrist) für Kunstfehler belangt werden. Die Frist beginnt ab dem Behandlungsabschluss zu laufen.
Die sorgfältige Ausführung des Auftrages umfasst auch die Pflicht zur Aufklärung über die Behandlung, deren Risiken und deren Folgen. Vor allem bei chirurgischen Eingriffen ist diese Aufklärung von grosser Wichtigkeit. Damit der Patient eine gültige Einwilligung zum Eingriff geben kann, muss er vorgängig hierüber orientiert werden. Wird diese Aufklärungspflicht vernachlässigt, so kann eine Haftung schon mit dem Eintritt eines Schadens gegeben sein, ohne dass ein zusätzliches Verschulden des Zahnarztes zu belegen ist.
Die Regeln des Auftragsrechts gelten im Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patient auch für prothetische Arbeiten.
Allerdings müssen Patienten einem Arzt nachweisen können, dass er gepfuscht oder fehlerhaft gearbeitet hat. Für einen solchen Beweis braucht es ein Gutachten. Bei Zahnärzten können sich Patientinnen und Patienten an die Schweizerische Zahnärztegesellschaft (SSO) wenden. In jedem Kanton gibt es eine Anlaufstelle. Ist der Zahnarzt nicht Mitglied der Zahnärztegesellschaft, so können sich Patientinnen und Patienten an die kantonalen Gesundheitsbehörden wenden, zum Beispiel an den Kantonszahnarzt.